Zum Hauptinhalt springen
Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 30. April 2026 · Fassung 1.0

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der WVA Business GmbH, Heinrich Pevny Gasse 2/6, A-2320 Mannswörth, FN 591894h (nachfolgend „Lonvy“ oder „Auftragnehmerin“) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“).

(2) Lonvy erbringt ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG werden Verträge nicht geschlossen.

(3) Diese AGB gelten in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung als Rahmen für sämtliche künftigen Geschäfte zwischen den Parteien, auch wenn nicht in jedem Einzelfall erneut auf sie Bezug genommen wird.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestand­ teil, es sei denn, Lonvy stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn Lonvy in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(5) Im Sinne dieser AGB bedeuten:

  • Produkt: ein vom Kunden in Auftrag gegebenes Nahrungsergänzungsmittel oder vergleichbares Erzeugnis nach individuell abgestimmter Rezeptur.
  • Rezeptur: die qualitative und quantitative Zusammensetzung eines Produkts.
  • White-Label / Private-Label: Herstellung eines Produkts unter der vom Kunden beigestellten Marke, Praxis- oder Firmenkennzeichnung.
  • Freigabe: die schriftliche Erklärung des Kunden, mit der er Rezeptur, Etikett, Verpackungsdesign und sonstige produktbezogene Inhalte verbindlich genehmigt.

§ 2 Vertragsschluss, Angebote

(1) Sämtliche Darstellungen auf der Website www.lonvy.at, Produktmuster, Visualisierungen, Beispielrezepturen sowie unverbindliche Erstgespräche stellen kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.

(2) Der Vertrag kommt durch ein schriftliches Angebot von Lonvy und dessen schriftliche Annahme durch den Kunden zustande. Einer Annahme genügt auch eine Bestätigung per E-Mail. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Lonvy.

(3) Angebote von Lonvy sind, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, freibleibend und für die Dauer von 30 Tagen ab Angebotsdatum gültig.

(4) Vertragssprache ist Deutsch. Vertragstexte werden bei Lonvy gespeichert und sind dem Kunden auf Anfrage zugänglich.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Lonvy erbringt nach Auswahl des Kunden insbesondere folgende Leistungen:

  • Beratung zur Produktstrategie und Erstellung von Rezeptur-Vorschlägen auf Basis des im Erstgespräch erhobenen Bedarfs;
  • Entwicklung von Rezepturen unter Berücksichtigung einschlägiger lebensmittel- und kennzeichnungsrechtlicher Vorgaben;
  • Beauftragung der Produktion bei zertifizierten europäischen Herstellern, Beschaffung der Rohstoffe sowie Organisation der Qualitätssicherung;
  • Gestaltung und Produktion von Verpackung, Etiketten und optional begleitenden Materialien (Patientenfolder, Schulungsunterlagen, digitale Produktseiten) unter Verwendung der vom Kunden beigestellten Marke;
  • Lieferung der fertigen Ware an die vom Kunden bezeichnete Lieferadresse innerhalb der Europäischen Union.

(2) Lonvy ist berechtigt, einzelne oder sämtliche Vertragsleistungen durch sorgfältig ausgewählte Subunternehmer (insbesondere Lohnhersteller, Druckereien, Logistikdienst­ leister) erbringen zu lassen.

(3) Eine medizinische Beratung des Kunden, seiner Patientinnen oder Patienten sowie eine Diagnose- oder Therapieempfehlung ist nicht Bestandteil der Leistungen von Lonvy. Die Auswahl und Empfehlung gegenüber Endverbrauchern erfolgt ausschließlich durch den Kunden in dessen alleiniger fachlicher Verantwortung.

(4) Die in Marketingmaterialien, Visualisierungen und Beispielen dargestellten Produkte und Verpackungen dienen ausschließlich der Veranschaulichung. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist allein die schriftlich freigegebene Spezifikation.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt Lonvy alle für die Auftragsabwicklung erforderlichen Informationen, Materialien und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in technisch geeigneter Form zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Logos, Markenzeichen, Bildmaterial, Pflichtangaben sowie Rückmeldungen zu vorgelegten Entwürfen.

(2) Der Kunde sichert zu, dass er an den von ihm beigestellten Inhalten (insbesondere Marken, Logos, Texte, Bilder) uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist und dass deren Verwendung im Rahmen der vereinbarten Leistungen keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt Lonvy von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung entstehen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

(3) Vor Produktionsbeginn ist eine schriftliche Freigabe des Kunden zu Rezeptur, Etikett und Verpackungsdesign zwingend erforderlich. Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die Verantwortung für die freigegebenen Inhalte. Eine spätere Änderung freigegebener Spezifikationen ist nur im beiderseitigen Einvernehmen und gegen Übernahme der dadurch verursachten Mehrkosten möglich.

(4) Verzögerungen in der Mitwirkung des Kunden verschieben vereinbarte Liefer- und Leistungstermine entsprechend; daraus resultierende Mehraufwände trägt der Kunde.

§ 5 Bestellung, Mindestabnahme

(1) Bestellungen erfolgen in den im Angebot festgelegten Mindestabnahmemengen je Produktvariante. Die Mindestabnahme beträgt – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelvertrag – 1.000 Stück je Produktvariante und Produktion.

(2) Auf Wunsch des Kunden gefertigte Produktionsmuster werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Storni und Änderungen einer bereits in Produktion befindlichen Bestellung sind nur mit Zustimmung von Lonvy möglich. Bereits angefallene Material-, Druck- und Produktionskosten sind in jedem Fall vom Kunden zu tragen.

§ 6 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und exklusive Versand-, Verpackungs- und Zollkosten.

(2) Sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Lonvy ist berechtigt, bei Erstaufträgen eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50 % der Auftragssumme vor Produktionsbeginn zu verlangen.

(3) Bei Zahlungsverzug ist Lonvy berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 456 UGB) sowie eine pauschale Mahnspesenentschädigung gemäß § 458 UGB zu verrechnen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt vorbehalten.

(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit zulässig, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Lonvy berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Lieferung, Gefahrenübergang, Verpackung

(1) Lieferzeiten ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und beginnen frühestens mit Eingang der vollständigen Freigabe und einer etwaigen Anzahlung. Sie stellen, sofern nicht ausdrücklich als Fixtermin bezeichnet, unverbindliche Richtwerte dar.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung CPT (frachtfrei) gemäß Incoterms 2020 an die vom Kunden bezeichnete Lieferadresse innerhalb der Europäischen Union.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Kunden über. Bei Annahmeverzug des Kunden geht die Gefahr mit Eintritt des Verzugs über.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

(5) Höhere Gewalt sowie Ereignisse, die Lonvy oder ihren Vorlieferanten die rechtzeitige Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Rohstoffknappheit, Energie- und Versorgungsengpässe, behördliche Maßnahmen, Streik, Pandemie, Krieg), berechtigen Lonvy, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen Eigentum von Lonvy.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des mit Lonvy vereinbarten Bruttorechnungs­ betrages sicherungshalber an Lonvy ab; Lonvy nimmt diese Abtretung an.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Lonvy berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht, Gewährleistung

(1) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie Falsch- oder Mindermengen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Werktagen nach Erhalt, schriftlich zu rügen (§ 377 UGB). Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt.

(2) Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge leistet Lonvy nach ihrer Wahl Gewähr durch Verbesserung, Nachlieferung mangelfreier Ware oder angemessenen Preisnachlass. Schlägt die Verbesserung oder Nachlieferung zweimal fehl oder ist sie für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde Wandlung oder eine angemessene Preisminderung verlangen.

(3) Die Gewährleistungsfrist für gewerblich gelieferte Ware beträgt zwölf (12) Monate ab Übergabe; § 933b ABGB bleibt unberührt. § 924 ABGB (Vermutung der Mangelhaftigkeit) wird einvernehmlich abbedungen; der Kunde hat im Streitfall den Mangel und dessen Vorhandensein zum Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen.

(4) Mängel, die auf einer vom Kunden freigegebenen Spezifikation, auf von ihm beigestellten Materialien oder Inhalten oder auf einer unsachgemäßen Lagerung, Behandlung oder Weiterverarbeitung beruhen, sind von der Gewährleistung ausgenommen.

(5) Bei farblichen, optischen oder haptischen Abweichungen, die im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen für Druck, Verpackung und Lebensmittelproduktion liegen, liegt kein Mangel vor.

§ 10 Haftung

(1) Lonvy haftet dem Kunden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Lonvy nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

(3) Die Haftungsbeschränkungen gemäß Absatz 2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) sowie für Fälle ausdrücklich übernommener Garantien.

(4) Schadensersatzansprüche des Kunden – mit Ausnahme von Ansprüchen nach dem PHG sowie Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – verjähren in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

(5) Eine über die vorstehenden Regelungen hinausgehende Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

§ 11 Pflichten des Kunden bei Vertrieb und Bewerbung

(1) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass der Vertrieb, die Abgabe und die Bewerbung der bestellten Produkte gegenüber Endverbrauchern den jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere:

  • der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health-Claims-VO),
  • der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV),
  • dem österreichischen Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) sowie der österreichischen Nahrungsergänzungsmittelverordnung,
  • den ärzte- und berufsrechtlichen Vorgaben (insbesondere Werbebeschränkungen nach Ärztegesetz und Standesregeln),
  • sowie den allgemeinen Vorschriften des Wettbewerbs- und Heilmittelwerberechts.

(2) Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel. Der Kunde verpflichtet sich, gegenüber Endverbrauchern keine krankheitsbezogenen Aussagen oder Heilversprechen zu treffen und insbesondere die durch die Health-Claims-VO zulässigen Angaben nicht zu überschreiten.

(3) Der Kunde stellt Lonvy von allen Ansprüchen Dritter einschließlich behördlicher Sanktionen frei, die aus einer Verletzung der vorstehenden Pflichten resultieren, soweit der Verstoß nicht von Lonvy zu vertreten ist.

(4) Der Kunde wird Lonvy unverzüglich informieren, wenn ihm Reklamationen, Nebenwirkungen oder behördliche Beanstandungen zu einem von Lonvy gelieferten Produkt bekannt werden, und bei einem etwaigen Rückruf nach besten Kräften mitwirken.

§ 12 Geistiges Eigentum, Rezepturrechte

(1) Sämtliche von Lonvy entwickelten Rezepturen, Konzepte, Spezifikationen und Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von Lonvy. Der Kunde erhält daran ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, auf die Dauer der Geschäftsbeziehung befristetes Nutzungsrecht für den Vertrieb der von Lonvy hergestellten Produkte.

(2) Soweit der Kunde eine ausschließliche oder über das Vertragsende hinausgehende Nutzung wünscht, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung gegen angemessenes Entgelt.

(3) Die vom Kunden beigestellten Marken, Logos, Texte und Bilder verbleiben in dessen Eigentum. Der Kunde räumt Lonvy ein einfaches, auf die Erfüllung des Vertrages beschränktes Nutzungsrecht an diesen Inhalten ein.

(4) Lonvy ist berechtigt, den Kunden nach Vertragsschluss in einer Referenzliste namentlich zu nennen, sofern der Kunde dem nicht aus berechtigtem Grund widerspricht.

§ 13 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – insbesondere Rezepturen, Geschäftsgeheimnisse, Patientenstrukturdaten, Konditionen – vertraulich zu behandeln, nur zu Zwecken der Vertragserfüllung zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen.

(2) Die Verpflichtung gilt für die Dauer von drei (3) Jahren über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus, soweit sich nicht aus dem Inhalt der Information eine längere Schutzdauer ergibt.

(3) Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.

§ 14 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Soweit der Einzelvertrag keine abweichende Regelung enthält, wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Lonvy insbesondere vor bei wiederholtem Zahlungsverzug, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder bei schwerwiegender Verletzung der Pflichten aus § 11 (Vertrieb und Bewerbung).

(3) Bereits verbindlich angenommene Bestellungen sind auch nach Wirksamwerden einer Kündigung noch zu erfüllen und zu bezahlen, soweit dies dem kündigenden Teil nicht aus den die Kündigung tragenden Gründen unzumutbar ist.

(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform; eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend.

§ 15 Datenschutz

Lonvy verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG). Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen sowie unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitig­ keiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung ist – soweit gesetzlich zulässig – das für 1010 Wien sachlich zuständige Gericht. Lonvy ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.

(3) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz von Lonvy.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.

(5) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sämtlicher Einzelverträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.